Notarielle Beurkundung

Bestimmte Willenserklärungen oder Verträge bei einem möglichen Immobilienkauf- und Verkauf in München sind nur dann wirksam, wenn diese durch einen Notar beurkundet werden.

Im Zuge eines Immobilienerwerbs wird stets eine sogenannte Notarielle Beurkundung aufgesetzt. Dies ist ein elementarer Teil der Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer und weist die Wirksamkeit bestimmter Willenserklärungen und Verträge nach. Eine notarielle Beurkundung zwischen den beiden Vertragsparteien ist durch den §311b Absatz 1 im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgeschrieben. Auch wenn es noch immer vereinzelt Immobilienmakler gibt, die mit sogenannten Vorverträgen und Reservierungsvereinbarungen arbeiten, sind diese vor Gericht nicht gültig. Einzig und alleine ein notariell beurkundeter Kaufvertrag berechtigt zum offiziellen Erwerb der Immobilie. Diese Urkunde enthält alle relevanten Details über die Eigentumsübergabe und klärt zusätzlich beide Vertragsparteien umfassend über mögliche Risiken beim Kauf oder Verkauf einer Immobilie auf. Auch der Ablauf einer solchen notariellen Beurkundung ist fest vorgeschrieben: Alle beteiligten Personen müssen persönlich anwesend sein oder durch bevollmächtigte Person vertretet werden. Daraufhin prüft der Notar die Identität und Geschäftsfähigkeit der Anwesenden. 
Sobald diese Formalitäten geklärt sind, klärt der Notar die Beteiligten über ihre Rechte und Pflichten beim Immobilienkauf- bzw. Verkauf auf. Die Erklärung der beiden Vertragsparteien werden vom Notar in die Urkunde mitaufgenommen, anschließend vorgelesen und durch die Unterschrift der Parteien genehmigt.  Erst durch die Unterschrift des Notars, dass die Erklärung in seinem Beisein und ordnungsgemäß abgegeben wurde, ist die Urkunde rechtsgültig. Die Kosten für eine solche notarielle Beurkundung richtet sich nach dem Umfang und dem Aufwand. Die Gage für den Notar selbst wiederum richtet sich nach §17 BnotO und §§36-50 Kostenordnung (KostO). 


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